STEUER-/ABGABERECHT | FRIST | ABGABESTELLE |
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EINKOMMENSTEUER | In Papierform bis Ende April des Folgejahres, ODER elektronisch - bis Ende Juni des Folgejahres. | Finanzamt |
KÖRPERSCHAFTSTEUER | In Papierform bis Ende April des Folgejahres, ODER elektronisch - bis Ende Juni des Folgejahres. | Finanzamt |
ENERGIEABGABEN | Bis Ende März des Folgejahres | Finanzamt |
NORMVERBRAUCHSABGABE | Der 15. des Zweitfolgemonats | Finanzamt |
WERBEABGABE | Bis Ende März des Folgejahres | Finanzamt |
KFZ-STEUER | Bis Ende März des Folgejahres | Finanzamt |
UMSATZSTEUER (unterjährige Erklärungen) | Der 15. des Zweitfolgemonats bei monatlicher Abgabe. Bei vierteljährlicher Meldung: 1. Quartal am 15.5. des lfd. Jahres, 2. Quartal 15.8.des lfd. Jahres, 3. Quartal 15.11.des lfd. Jahres und 4. Quartal 15.2.des Folgejahres | Finanzamt |
SCHENKUNGEN | Spätestens 3 Monate nach Erwerb | Finanzamt | OFFENLEGUNG DES JAHRESABSCHLUSSES AB 2010 |
"Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), bestimmte Genossenschaften und Personengesellschaften bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet (zB GmbH&Co KG) mussten schon bisher den Jahresabschluss und den Lagebericht beim Firmenbuchgericht offenlegen. Dies muss spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag erfolgen. Die Einreichung muss elektronisch über Finanz-Online erfolgen; nur bei einem Jahresumsatz bis EUR 70 000 ist eine Einreichung in Papierform möglich". (© 2011 WKO.at / Offenlegung)